Photovoltaikanlagen für Hessen und Bayern
Steuervorteile der Photovoltaikanlage
Bzw. muss man vielleicht sogar ein Gewerbe anmelden?
Trotz der Tatsache, dass das Erzeugen und Einspeisen von Strom durch Photovoltaikanlagen grundsätzlich eine Unternehmerische Tätigkeit ist, ist es nach der Gewerbeverordnung nicht zwingend erforderlich ein Gewerbe anzumelden.
Da das Produzieren und Einspeisen nur an einen Stromanbieter erfolgt und damit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr (was es durch Gewerbeordnung ja zu überwachen gilt) stattfindet zählen die Strom-Erträge privater Photovoltaikanlagen normalerweise als Bagatelle. Nach der Gewerberecht-Arbeitstagung (Regierung von Niederbayern und Stadt Landshut) vom 19.7.2000 liegt kein Gewerbe vor.
Auch das Finanzamt schreibt für Betreiber von Photovoltaikanlagen keine Gewerbeanmeldung vor:
Gewerbesteuer, fällt je nach Gewinn (bzw. ab 24.000 Euro) erst bei größeren Anlagen (ab ca. 70 kWp) an.
Die gewerbliche Zuordnung der Solarstromanlage ist für die Umsatzsteuer unwichtig. Wenn aufgrund einer abgegebenen USt-Voranmeldung oder -Erklärung vom Finanzamt ein Fragebogen zur Gewerbeanmeldung Ihnen zugesand wird, so werden darin nur die Daten für die steuerliche Grunderfassung erfragt. Bei der Einkommensteuer werden die PV-Einnahmen generell den gewerblichen Einkünften zugerechnet (d.h. ohne Gewerbeanmeldung).
Sie sind Umsatzstzeuerpflichtig, wenn Sie die Hälfte des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms einspeisen! Dies ist bei einer Netzgekoppelten Anlage höchst wahrscheinlich.
Als Umsatzsteuerpflichtiger, müssen Sie 19% Steuern an das Finanzamt abführen. Wobei die Einspeisevergütung nach EEG ein Nettobetrag ist, dass heißt für Sie, dass die Netzbetreiber der Ihre Vergütung zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer bekommen (z.B. (39,14 Cent + 19% Mwst.in 2010). Diese geht dann ans Finanzamt.
Und dennoch gibt es Vorteile!
Mit der Umsatzsteuerpflicht haben Sie das Recht, die Mehrwertsteuern aller geleisteter Ausgaben und Betriebskosten vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen - also Anlagen- und Betriebskosten. Das bedeutet, dass die Investitionssumme für Ihre Anlage um fast 19% sinkt.
| Abzuführende Mwst. aus Stromverkauf: |
-212,20 €
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| Mwst. die Sie erstattet bekommen: | |
| Aus Anlagenkauf (19% von 40.000€) |
+7.600,00€
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| Wartung |
+50,00€
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| Zählergebühr |
+10,20€
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| Erstattung vom Finanzamt |
7.448,00
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Die Investitionskosten werden auf die Abschreibungsdauer verteilt. Die für eine Photovoltaikanlage festgelegte Abschreibungsdauer beträgt 20 Jahre. Nach 20 Jahren habe ich dann also die PV-Anlage abgeschrieben. Dies kann linear oder degressiv erfolgen:
Lineare Abschreibung
hier wird jedes Jahr der gleiche Wert steuerlich geltend gemacht - und zwar 5% der Investitionskosten (5% x 20 Jahre = 100%).
Degressive Abschreibung
Hier dürfen maximal 15% vom Anlagenwert abgeschreiben werden! Im Folgejahr wiederum 15% vom Restwert. Der Abschreibungsbetrag ist anfangs also höher als bei der linearen Abschreibung bleibt aber nicht konstant sondern sinkt jedes Jahr.
Sonderabschreibung nach §7 EStG
Innerhalb der ersten 5 Jahre können 20% Sonderabschreibung genutzt werden. Voraussetzung ist eine Ansparabschreibung im Jahr vor der Anschaffung.
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